Die Kostenübernahme für eine heilpädagogische Behandlung kann bei vorschulpflichtigen Kindern beim örtlich zuständigen Sozialamt und bei Schulkindern beim Jugendamt beantragt werden. Voraussetzung ist jeweils eine umfassende Diagnostik.

 

Bei vorschulpflichtigen Kindern wird die heilpädagogische Behandlung als Eingliederungshilfe gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) XII in Verbindung mit §§ 55,56 SGB IX gewährt, wenn eine wesentliche geistige, körperliche oder seelische Behinderung besteht oder das Kind von einer solchen bedroht ist.

 

Eine ausführliche Befunderhebung durch den Kinderarzt oder ein Sozialpädiatrisches Zentrum sind für die Antragsstellung erforderlich (gegebenenfalls ergänzt durch weitere Befunde von Beratungsstellen und Therapeuten).

 

Bei Schulkindern wird die heilpädagogische Behandlung als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche geleistet gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.

 

Voraussetzung ist eine fachärztliche Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters, der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder eines approbierten Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten.

 

Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für die heilpädagogischen Maßnahmen sind die Sozialgesetzbücher VIII, IX. XII.  Voraussetzung hierfür sind ein Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozial – oder Jugendamt, sowie in der Regel ein ärztliches Gutachten eines Kinder- und Jugendpsychiaters bzw. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Vor Schuleintritt ist das zuständige Sozialamt und nach Schuleintritt das zuständige Jugendamt zuständig

 

Kostenübernahme

Die Kostenübernahme für eine heilpädagogische Behandlung kann bei vorschulpflichtigen Kindern beim örtlich zuständigen Sozialamt und bei Schulkindern beim Jugendamt beantragt werden. Bei vorschulpflichtigen Kindern wird die heilpädagogische Behandlung als Eingliederungshilfe gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) XII in Verbindung mit §§ 55,56 SGB IX gewährt, wenn eine wesentliche geistige, körperliche oder seelische Behinderung besteht oder das Kind von einer solchen bedroht ist. Eine ausführliche Befunderhebung durch  einen Kinder- und Jugendpsychiater bzw. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines approbierten Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten sind für die Antragsstellung erforderlich (gegebenenfalls ergänzt durch weitere Befunde von Beratungsstellen und Therapeuten). Bei Schulkindern wird die heilpädagogische Behandlung als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche geleistet gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Voraussetzung ist die fachärztliche Stellung-nahme. Für alle Angebote der Praxis besteht auch die Möglichkeit der Selbstfinanzierung.